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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 813

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 26 Ungerechtfertigte Bereicherung

§ 813 Erfüllung trotz Einrede

Bundesrecht Aktiv

(1) Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die Vorschrift des § 214 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung ausgeschlossen; die Erstattung von Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden.