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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 821

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 26 Ungerechtfertigte Bereicherung

§ 821 Einrede der Bereicherung

Bundesrecht Aktiv

Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.