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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 822

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 26 Ungerechtfertigte Bereicherung

§ 822 Herausgabepflicht Dritter

Bundesrecht Aktiv

Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist, soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte.