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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 814

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 26 Ungerechtfertigte Bereicherung

§ 814 Kenntnis der Nichtschuld

Bundesrecht Aktiv

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.