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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 868

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 1 Besitz

§ 868 Mittelbarer Besitz

Bundesrecht Aktiv

Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).