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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 870

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 1 Besitz

§ 870 Übertragung des mittelbaren Besitzes

Bundesrecht Aktiv

Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen übertragen werden, dass diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird.