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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 938

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 2 Ersitzung

§ 938 Vermutung des Eigenbesitzes

Bundesrecht Aktiv

Hat jemand eine Sache am Anfang und am Ende eines Zeitraums im Eigenbesitz gehabt, so wird vermutet, dass sein Eigenbesitz auch in der Zwischenzeit bestanden habe.