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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 942

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 2 Ersitzung

§ 942 Wirkung der Unterbrechung

Bundesrecht Aktiv

Wird die Ersitzung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Ersitzung kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen.