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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1095

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 5 Vorkaufsrecht

§ 1095 Belastung eines Bruchteils

Bundesrecht Aktiv

Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit dem Vorkaufsrecht nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.