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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1101

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 5 Vorkaufsrecht

§ 1101 Befreiung des Berechtigten

Bundesrecht Aktiv

Soweit der Berechtigte nach § 1100 dem Käufer oder dessen Rechtsnachfolger den Kaufpreis zu erstatten hat, wird er von der Verpflichtung zur Zahlung des aus dem Vorkauf geschuldeten Kaufpreises frei.