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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1104

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 5 Vorkaufsrecht

§ 1104 Ausschluss unbekannter Berechtigter

Bundesrecht Aktiv

(1) Ist der Berechtigte unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die in § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt das Vorkaufsrecht.

(2) Auf ein Vorkaufsrecht, das zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks besteht, finden diese Vorschriften keine Anwendung.