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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1102

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 5 Vorkaufsrecht

§ 1102 Befreiung des Käufers

Bundesrecht Aktiv

Verliert der Käufer oder sein Rechtsnachfolger infolge der Geltendmachung des Vorkaufsrechts das Eigentum, so wird der Käufer, soweit der von ihm geschuldete Kaufpreis noch nicht berichtigt ist, von seiner Verpflichtung frei; den berichtigten Kaufpreis kann er nicht zurückfordern.