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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1106

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 6 Reallasten

§ 1106 Belastung eines Bruchteils

Bundesrecht Aktiv

Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit einer Reallast nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.