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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1110

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 6 Reallasten

§ 1110 Subjektiv-dingliche Reallast

Bundesrecht Aktiv

Eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.