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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1108

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 6 Reallasten

§ 1108 Persönliche Haftung des Eigentümers

Bundesrecht Aktiv

(1) Der Eigentümer haftet für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen auch persönlich, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Wird das Grundstück geteilt, so haften die Eigentümer der einzelnen Teile als Gesamtschuldner.