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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1112

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 6 Reallasten

§ 1112 Ausschluss unbekannter Berechtigter

Bundesrecht Aktiv

Ist der Berechtigte unbekannt, so findet auf die Ausschließung seines Rechts die Vorschrift des § 1104 entsprechende Anwendung.