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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1224

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Pfandrecht an beweglichen Sachen

§ 1224 Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung

Bundesrecht Aktiv

Die Befriedigung des Pfandgläubigers durch den Verpfänder kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.