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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1225

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Pfandrecht an beweglichen Sachen

§ 1225 Forderungsübergang auf den Verpfänder

Bundesrecht Aktiv

Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Pfandgläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden Vorschrift des § 774 findet entsprechende Anwendung.