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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1228

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Pfandrecht an beweglichen Sachen

§ 1228 Befriedigung durch Pfandverkauf

Bundesrecht Aktiv

(1) Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfande erfolgt durch Verkauf.

(2) Der Pfandgläubiger ist zum Verkauf berechtigt, sobald die Forderung ganz oder zum Teil fällig ist. Besteht der geschuldete Gegenstand nicht in Geld, so ist der Verkauf erst zulässig, wenn die Forderung in eine Geldforderung übergegangen ist.