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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1227

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Pfandrecht an beweglichen Sachen

§ 1227 Schutz des Pfandrechts

Bundesrecht Aktiv

Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Pfandgläubigers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.