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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1235

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Pfandrecht an beweglichen Sachen

§ 1235 Öffentliche Versteigerung

Bundesrecht Aktiv

(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.

(2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.