Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Pfandrecht an beweglichen Sachen § § 1236 Durchführung der Versteigerung Bundesrecht Aktiv Für die Durchführung der Versteigerung ist § 383 Absatz 2 Satz 2 und 3 anzuwenden. ← § 1235 § 1237 →