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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1247

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Pfandrecht an beweglichen Sachen

§ 1247 Erlös aus dem Pfande

Bundesrecht Aktiv

Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigentümer berichtigt. Im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes.