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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1248

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Pfandrecht an beweglichen Sachen

§ 1248 Eigentumsvermutung

Bundesrecht Aktiv

Bei dem Verkauf des Pfandes gilt zugunsten des Pfandgläubigers der Verpfänder als der Eigentümer, es sei denn, dass der Pfandgläubiger weiß, dass der Verpfänder nicht der Eigentümer ist.