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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1285

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 2 Pfandrecht an Rechten

§ 1285 Mitwirkung zur Einziehung

Bundesrecht Aktiv

(1) Hat die Leistung an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich zu erfolgen, so sind beide einander verpflichtet, zur Einziehung mitzuwirken, wenn die Forderung fällig ist.

(2) Soweit der Pfandgläubiger berechtigt ist, die Forderung ohne Mitwirkung des Gläubigers einzuziehen, hat er für die ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen. Von der Einziehung hat er den Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.