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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1286

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 2 Pfandrecht an Rechten

§ 1286 Kündigungspflicht bei Gefährdung

Bundesrecht Aktiv

Hängt die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer Kündigung ab, so kann der Pfandgläubiger, sofern nicht das Kündigungsrecht ihm zusteht, von dem Gläubiger die Kündigung verlangen, wenn die Einziehung der Forderung wegen Gefährdung ihrer Sicherheit nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung geboten ist. Unter der gleichen Voraussetzung kann der Gläubiger von dem Pfandgläubiger die Zustimmung zur Kündigung verlangen, sofern die Zustimmung erforderlich ist.