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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1369

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Gesetzliches Güterrecht

§ 1369 Verfügungen über Haushaltsgegenstände

Bundesrecht Aktiv

(1) Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Das Familiengericht kann auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert ist, eine Erklärung abzugeben.

(3) Die Vorschriften der §§ 1366 bis 1368 gelten entsprechend.