Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1372

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Gesetzliches Güterrecht

§ 1372 Zugewinnausgleich in anderen Fällen

Bundesrecht Aktiv

Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.