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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1421

Bürgerliches Gesetzbuch · Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1421 Verwaltung des Gesamtguts

Bundesrecht Aktiv

Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch den sie die Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, welcher der Ehegatten das Gesamtgut verwaltet oder ob es von ihnen gemeinschaftlich verwaltet wird. Enthält der Ehevertrag keine Bestimmung hierüber, so verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.