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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1433

Bürgerliches Gesetzbuch · Unterkapitel 2 Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten

§ 1433 Fortsetzung eines Rechtsstreits

Bundesrecht Aktiv

Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ohne Zustimmung des anderen Ehegatten einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war.