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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1434

Bürgerliches Gesetzbuch · Unterkapitel 2 Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten

§ 1434 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts

Bundesrecht Aktiv

Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben.