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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1448

Bürgerliches Gesetzbuch · Unterkapitel 2 Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten

§ 1448 Aufhebungsantrag des Verwalters

Bundesrecht Aktiv

Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen, wenn das Gesamtgut infolge von Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, in solchem Maße überschuldet ist, dass ein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird.