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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1449

Bürgerliches Gesetzbuch · Unterkapitel 2 Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten

§ 1449 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung

Bundesrecht Aktiv

(1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.

(2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.