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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1482

Bürgerliches Gesetzbuch · Unterkapitel 4 Auseinandersetzung des Gesamtguts

§ 1482 Eheauflösung durch Tod

Bundesrecht Aktiv

Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.