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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1589

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1589 Verwandtschaft

Bundesrecht Aktiv

(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

(2) (weggefallen)