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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1590

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1590 Schwägerschaft

Bundesrecht Aktiv

(1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft.

(2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.