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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2071

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 2071 Personengruppe

Bundesrecht Aktiv

Hat der Erblasser ohne nähere Bestimmung eine Klasse von Personen oder Personen bedacht, die zu ihm in einem Dienst- oder Geschäftsverhältnis stehen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls der bezeichneten Klasse angehören oder in dem bezeichneten Verhältnis stehen.