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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2065

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 2065 Bestimmung durch Dritte

Bundesrecht Aktiv

(1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll.

(2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen.