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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1752

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Annahme Minderjähriger

§ 1752 Beschluss des Familiengerichts, Antrag

Bundesrecht Aktiv

(1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.

(2) Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. Er bedarf der notariellen Beurkundung.