Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Annahme Minderjähriger § § 1759 Aufhebung des Annahmeverhältnisses Bundesrecht Aktiv Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der §§ 1760, 1763 aufgehoben werden. ← § 1758 § 1760 →