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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1766

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Annahme Minderjähriger

§ 1766 Ehe zwischen Annehmendem und Kind

Bundesrecht Aktiv

Schließt ein Annehmender mit dem Angenommenen oder einem seiner Abkömmlinge den eherechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so wird mit der Eheschließung das durch die Annahme zwischen ihnen begründete Rechtsverhältnis aufgehoben. §§ 1764, 1765 sind nicht anzuwenden.