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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1922

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 1 Erbfolge

§ 1922 Gesamtrechtsnachfolge

Bundesrecht Aktiv

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.