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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1930

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 1 Erbfolge

§ 1930 Rangfolge der Ordnungen

Bundesrecht Aktiv

Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.