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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1923

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 1 Erbfolge

§ 1923 Erbfähigkeit

Bundesrecht Aktiv

(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.

(2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.