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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1927

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 1 Erbfolge

§ 1927 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft

Bundesrecht Aktiv

Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.