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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1994

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 4 Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben

§ 1994 Inventarfrist

Bundesrecht Aktiv

(1) Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) zu bestimmen. Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird.

(2) Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen. Auf die Wirksamkeit der Fristbestimmung ist es ohne Einfluss, wenn die Forderung nicht besteht.