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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2002

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 4 Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben

§ 2002 Aufnahme des Inventars durch den Erben

Bundesrecht Aktiv

Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.