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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1998

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 4 Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben

§ 1998 Tod des Erben vor Fristablauf

Bundesrecht Aktiv

Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist oder der in § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.