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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1995

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 4 Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben

§ 1995 Dauer der Frist

Bundesrecht Aktiv

(1) Die Inventarfrist soll mindestens einen Monat, höchstens drei Monate betragen. Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Frist bestimmt wird.

(2) Wird die Frist vor der Annahme der Erbschaft bestimmt, so beginnt sie erst mit der Annahme der Erbschaft.

(3) Auf Antrag des Erben kann das Nachlassgericht die Frist nach seinem Ermessen verlängern.