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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2046

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Rechtsverhältnis der Erben untereinander

§ 2046 Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten

Bundesrecht Aktiv

(1) Aus dem Nachlass sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine Nachlassverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.

(2) Fällt eine Nachlassverbindlichkeit nur einigen Miterben zur Last, so können diese die Berichtigung nur aus dem verlangen, was ihnen bei der Auseinandersetzung zukommt.

(3) Zur Berichtigung ist der Nachlass, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.